Vereinsgründung

Immer dann, wenn eine Gruppe von Menschen eine nichtwirtschaftliche also ideelle Zielsetzung nachhaltig verfolgen will, ist häufig die Rechtsform des Vereins („Idealverein“) die Rechtsform der Wahl. Das hat dazu geführt, dass inzwischen ca. 600.000 Vereine in Deutschland existieren.

Was ist ein Verein
Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die sich zu Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat. ln der Regel sind es ideelle Vereine, auch wenn es auch in sehr geringem Umfang auch wirtschaftliche Vereine gibt (zum Beispiel die GEMA), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll. Ein Verein ist körperschaftlich organisiert, das heißt, er vertritt sich selbst durch sogenannte Organe, wie zum Beispiel dem Vorstand. Eine vereinsmäßige Organisation setzt eine Satzung voraus und die Bestimmung eines Vorstands, der den Verein nach außen vertritt.
Unterscheidung zwischen einem „eingetragenen“ und einem „nicht eingetragenen“ Vereins
In manchen Bereich genügt die Form des nichteingetragenen Vereins. Der Vorteil liegt in dem geringeren Verwaltungsaufwand. Dieser Verein ist nicht im Register des Amtsgerichts einzutragen und muss daher weder Satzungsänderungen noch Änderungen des Vorstands kostenpflichtig eintragen lassen. Der Nachteil liegt in der eingeschränkten Rechtsfähigkeit, beispielsweise kann ein nichteingetragener Verein nicht in ein Grundbuch eingetragen werden. Ein weiterer wesentlich gravierenderer Nachteil liegt in der persönlichen Haftung der für den Verein Handelnden. Dies können der Vorstand aber auch andere Vereinsvertreter sein. Beispiel: Ein nichteingetragener Verein schließt einen Mietvertrag ab. Ist der Verein irgendwann nicht mehr in der Lage den Mietzahlungen nachzukommen, kann sich der Vermieter am Vertragsunterzeichner (Vorstand) schadlos halten. Beim eingetragenen Verein haftet in der Regel nur der Verein.
Ein Verein braucht Handlungsorgane
Da eine juristische Person nicht selbst handeln kann, benötigt sie so genannte „Organe“, die für sie die Handlungen ausübt, wie zum Beispiel das Unterzeichnen von Verträgen. Beim Verein zählen dazu nach § 26 BGB der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Diese beiden Organe sind verpflichtend. Während der Vorstand die rechtliche Vertretung nach innen und außen innehat, ist die Mitgliederversammlung in der Regel das oberste Entscheidungsgremium des Vereins, hier werden meist Vereinsvorhaben und Finanzhaushalte beschlossen. Daneben gibt es noch andere Organe, die nicht verpflichtend sind, aber der Einrichtung in der Satzung verankert sein können, wie zum Beispiel: - Besondere Vertreter (nach § 30 BGB) – zum Beispiel Leiter von Vereinsabteilungen sein, die rechtliche Vertretung für die Abteilung übernehmen sollen. - Beirat – zum Beispiel in Form eines beratenden Gremiums, um den Vorstand fachlich zu unterstützen. - Kuratorium – um durch Personen des öffentlichen Lebens leichter an Fördergelder zu kommen. - Revision/Kassenprüfung – um durch ein neutrales Gremium die Finanzen überprüfen zu lassen. - Geschäftsführer – zur Entlastung des Vorstands vom Tagesgeschäft.
Ein Verein braucht eine Satzung
Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ist in § 57 BGB geregelt, d.h. in der Satzung muss Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht der Eintragung in das Vereinsregister benannt sein. Daneben gibt es auch noch den so genannten Sollinhalt (§ 58 BGB), der quasiverpflichtend ist. Das betrifft die Regelung über Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Regelung der Bildung und Aufgaben des Vorstands, eine eventuelle Beitragspflicht für Mitglieder, die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse. Ansonsten bestehen weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung der Satzung (siehe Mustersatzung). Darüber hinaus regelt die Satzung normalerweise noch die Befugnisse der Mitgliederversammlung und die Befugnisse und Aufgaben des Vorstands. Wird auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt angestrebt, sind weitere Aspekte zu beachten. Zum einen müssen in der Satzung steuerbegünstigte Zwecke genannt sein (nach § 52-54 AO Abgabenordnung), zum anderen verschiedene weitere Anforderungen wie zum Beispiel Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit in der Zweckerfüllung.
Typische Aufgaben eines Vorstands
Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins, zu seinen typischen Aufgaben zählt: - Der Satzung und Mitgliederversammlungs-Beschlüsse entsprechendes Handeln - Informationspflicht gegenüber den Organen (i.d.R. Mitgliederversammlung) - Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung (Lohn- und Finanzbuchhaltung) bzw. Beauftragung geeigneter Personen - Ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten - Verschwiegenheitspflicht - Abschluss von notwendigen Versicherungen (Z.B. Vereinshaftpflichtversicherung) - (Sorgfältige Auswahl von Beschäftigten) - Persönliche Amtsführung - Überwachungspflichten - Einladung zur Mitgliederversammlung
Die Gründungsschritte des e.V.
Falls der Verein die Steuerbegünstigung anstrebt, sollte die Satzung vor der Gründung dem Finanzamt zur Begutachtung vorgelegt werden, das vermindert das Risiko von nachträglich erforderlichen Satzungsänderungen nach der Eintragung. - Zunächst sind mindestens sieben Personen für die Gründungsversammlung nötig. - Auf dieser Gründungsversammlung muss – meist nach einer ausführliche Aussprache / Diskussion – eine schriftliche Satzung beschlossen werden. - Die beschlossene Satzung muss wiederum von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. - Auf derselben Versammlung muss der Vorstand des Vereins und andere Organe – sofern in der Satzung vorgesehen – nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden. - Über die Versammlung und den entsprechenden Wahlergebnissen muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden. - Falls die Mitgliederversammlung laut Satzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden. - Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB). Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage der Ausweispapiere beim Notar. Dieser leitet alle Unterlagen (Gründungsprotokoll und Originalsatzung) an das Amtsgericht weiter. Der Notar prüft nicht – außer er wird dafür beauftragt – die Rechtmäßigkeit der Satzung!
Aktualisiert am 19. Juli 2017

War dieser Artikel hilfreich?

Verwandte Artikel

Einen Kommentar hinterlassen

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.