Wir unterscheiden die drei klassischen Vereine in der DPSG:
- Stamm/Bezirk/etc.
- Rechtsträger e.V.
- Förderverein e.V.
Was unsere Satzung sagt
Satzung der DPSG „7. Die Diözesanverbände, Bezirke und Stämme sind je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Die zur DPSG gehörenden Stämme, Bezirke und Diözesanverbände sind im Anhang zur Satzung aufgelistet. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Ordnung des Verbandes und dieser Satzung selbstständig und eigenverantwortlich. […] Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so hat die zuständige Versammlung mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu wählen.“
Satzung der DPSG „7. […] Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken. Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden. […]“
Satzung der DPSG: kommen wenn überhaupt nur in der Form der Freunde und Förderer vor. Das auch nur in der Satzung für Bundes- und Diözesanverband. Und auch dort nur die Verschränkung in der Versammlung, dass der Vorsitzende eine beratende Stimme hat.
Was das bedeutet
Das heißt ein Stamm ist ein Verein – aber eben nirgendwo eingetragen – zumindest in keinen offiziellen Registern („Vereinsregister“) und damit zwar für uns als Verband als Stamm gültig, in der Außenwirkung –überspitzt gesagt – nicht mehr als die Schafkopfrunde die sich jeden Freitag im Gasthaus trifft (wenn wir von pädagogischen und inhaltlichen Themen absehen).
Das heißt ein Rechtsträger ist verschränkt mit dem Stamm / dem Bezirk. Er ist ein eingetragener, rechtsfähiger Verein. Einerseits durch den Vorstand der teilweise deckungsgleich zu sein hat. Andrerseits dadurch, dass die stimmberechtigten Mitglieder des Rechtsträgers durch die Stammes- oder Bezirksversammlung gewählt werden müssen. Alle rechtlichen und finanziellen Gefahren werden vom Diözesanverband auf den Rechtsträger übergeben (mit Ausnahme von strafrechtlich relevanten Vergehen wie Betrug, Vorsatz, §72a etc.)
Das heißt Fördervereine sind generell (zumindest auf Stammes- und Bezirksebene) nicht vorgesehen. Wenn sie existieren, dann sind sie vollkommen autark und unabhängig.