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Was ist ein Verein und wie ist das Zusammenspiel eines Rechtsträgers mit einem Stamm oder Bezirk

  • Ein Verein im Sinne des BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes; wesentlich ist ein Wechsel des Mitgliederbestandes (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, Einf. vor § 21, Rn. 13).
  • Ein Stamm oder ein Bezirk in der DPSG ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB. Das bedeutet, die DPSG (bzw. der Stamm oder der Bezirk) ist keine juristische Person und im Haftungsfall kann gem. § 54 Abs. 2 BGB auch der Handelnde − das muss kein Vorstandsmitglied sein − mit seinem vollen Privatvermögen zusätzlich zu dem Verband haften. Handelnde sind diejenigen, welche nach außen hin für den Verein auftreten; sie müssen keine Vorstandsmitglieder, überhaupt Mitglieder oder sonst zur Vertretung berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.2003, Az. II ZR 153/02).
  • Für die Mitglieder der DPSG hat diese Rechtsform jedoch grundsätzlich keine Haftung zur Folge. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.2003, Az: II ZR 153/02; OLG Brandenburg, Urteil vom 9.3.2004, Az. 6 U 150/02). Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall auch möglich. Nach § 31a BGB ist die Haftung bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein im Innenverhältnis auf Vorsatz (mit Wissen und Wollen) und grobe Fahrlässigkeit (ohne die erforderliche Sorgfalt, § 276 (2) BGB) beschränkt. Es besteht weiterhin ein Freistellungsanspruch des Vorstands gegen den Verein, wenn er von Dritten im Wege der Haftung persönlich in Anspruch genommen wird.
  • Im Rechtsverkehr ist der nicht rechtsfähige Verein durch Änderungen der Rechtssprechung mittlerweile immer mehr dem eingetragenen Verein angenähert. Der nicht rechtsfähige Verein kann verklagt werden und nach neuerer Rechtsprechung auch selbst klagen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.4.2003, 26 W 44/03; AG Witzenhausen, Urteil vom 27.8.2002, Az. 2 C 506/00). In § 50 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mittlerweile geregelt, dass der nicht rechtsfähige Verein aktiv parteifähig ist und damit klagen kann.
  • Die DPSG ist Vereinsverband. Das bedeutet, dass der Vereinsverband von rechtlich selbständigen (aber nicht rechtsfähigen!) Vereinen gebildet wird (hier den Stämmen) und es ist kein Gesamtverein (auch Haupt- oder Zentralverein genannt): dort bildet der Gesamtverein von oben herab die Untergliederungen.
  • Der Rechtsträger e.V. ist eine juristische Person. Ihm obliegt die Abwicklung aller finanziellen und vertraglichen  Angelegenheiten. Hier besteht im rechtsgeschäftlichen Bereich nicht mehr das Risiko der persönlichen Haftung als Handelnder nach § 54 Abs. 2 BGB. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten, weitere Personen können  bevollmächtigt werden: bspw. der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Nach der Vorschrift in Ziffer 6 muss der Vorstand mindestens aus den (drei) Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Ebene bestehen.
  • Die Mitglieder werden von der jeweiligen Versammlung gewählt. Es gelten die Ziffern 85, 113. 8. der Satzung
Aktualisiert am 19. Juli 2017

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