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Wir gründen einen e.V.

Prolog

Warum brauchen wir noch einen E.V? Wir haben doch schon einen! Unser Stamm reicht uns.

Die Frage ob ein Stamm einen (zusätzlichen) e.V. (zum bisher evtl. schon bestehenden Förderverein) benötigt, kann letztlich nur der Stamm selbst entscheiden. Die Empfehlung von uns ist ein eindeutiges JA.

Wir wollen hier kurz erklären warum – und im gesamten Text Euch eine Hilfestellung geben, was die Unterschiede sind und wie Ihr einen solchen e.V. gründen könnt.

Der Aufwand einen Verein zu gründen hält sich im Rahmen. Die einfache Form eines Vereins ist eine Mustersatzung zu verwenden. Die hier ist eine leicht veränderte – auf die DPSG spezifizierte – Vorlage des bayerischen Finanzministeriums aus dem Jahr 2017. Das bedeutet, dass diese Satzung relative leicht genehmigt wird, solange nichts gestrichen wird, bzw. hinzugefügt wird, das den restlichen Inhalt verändert. Unsere Empfehlung ist es die Satzung so kurz wie möglich zu halten.

Die eigentliche “operative” Arbeit des Vereins ist nicht viel mehr, als das was Euere Kassenverwaltung heute schon macht. Auch Termine lassen sich wunderbar mit denen der Stammes- oder Bezirksversammlung kombinieren. Einen tadellosen Abschluss Eurer Kasse müsst Ihr heute schon abgeben. Die Gemeinnützigkeit ist generell keine Verpflichtung (gibt auch aber die Chance für Zuwendungen entsprechende Bescheinigungen auszustellen).

Das wichtigste: der Stamm oder der Bezirk sind keine eingetragenen Vereine, damit keine juristischen Personen. Die Haftung Eures Tuns – und Nicht-Tuns – liegt immer bei einzelnen Personen. Beispielsweise: ihr bucht einen Platz/ein Haus / einen Reisebus. Ihr storniert die Buchung, dann ist die Person in der Haftung die die Buchung vollzogen hat – nicht automatisch der Stamm/Bezirk. Wenn ihr als Verein diese Buchung vornehmt und stornieren müsst, ist der Verein in der Haftung. Wichtig ist dann natürlich, dass ihr auch entsprechend als Verein auftretet beim Buchen. Das könnt ihr ganz leicht, in dem Ihr darauf besteht, dass bspw. in der Rechnungsanschrift der Verein in der ersten Zeile genannt wird, dass ihr im Schriftverkehr darauf achtet, dass im Brief oder der E-Mail der Rechtsträger erwähnt wird und auch hervorgeht, dass Ihr in dessen Namen handelt und handeln dürft.

Wir hoffen, dass wir damit Euch eine Hilfe anbieten können. Wenn Ihr Fragen habt bzw. Korrekturen oder Verbesserungsvorschläge einbringen wollt, sind wir Euch sehr dankbar.

 

Unterschied: Stamm, Förderverein, Freundeskreis, Rechtsträger

“Wir haben einen e.V. – das ist doch unser Rechtsträger“

Wir unterscheiden die drei klassischen Vereine in der DPSG:

Stamm/Bezirk/etc.

Satzung der DPSG „7. Die Diözesanverbände, Bezirke und Stämme sind je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Die zur DPSG gehörenden Stämme, Bezirke und Diözesanverbände sind im Anhang zur Satzung aufgelistet. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Ordnung des Verbandes und dieser Satzung selbstständig und eigenverantwortlich.  […]

Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so hat die zuständige Versammlung mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu wählen.“

Rechtsträger e.V.

Satzung der DPSG „7. […] Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken. Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden.  […]“

Förderverein e.V.

Satzung der DPSG: kommen wenn überhaupt nur in der Form der Freunde und Förderer vor. Das auch nur in der Satzung für Bundes- und Diözesanverband. Und auch dort nur die Verschränkung in der Versammlung, dass der Vorsitzende eine beratende Stimme hat.

 

Das heißt ein Stamm ist ein Verein – aber eben nirgendwo eingetragen – zumindest in keinen offiziellen Registern („Vereinsregister“) und damit zwar für uns als Verband als Stamm gültig, in der Außenwirkung –überspitzt gesagt – nicht mehr als die Schafkopfrunde die sich jeden Freitag im Gasthaus trifft (wenn wir von pädagogischen und inhaltlichen Themen absehen).

 

Das heißt ein Rechtsträger ist verschränkt mit dem Stamm / dem Bezirk. Einerseits durch den Vorstand der teilweise deckungsgleich zu sein hat. Andrerseits, dass die stimmberechtigten Mitglieder des Rechtsträgers durch die Stammes- oder Bezirksversammlung gewählt werden müssen. Alle Rechtlichen und Finanziellen Gefahren werden vom Diözesanverband auf den Rechtsträger übergeben (mit Ausnahme von strafrechtlich relevanten Vergehen wie Betrug, Vorsatz, §72a etc.) Das heißt Fördervereine sind generell nicht vorgesehen. Wenn sie existieren, dann sind sie vollkommen autark und unabhängig.

Was ist ein Verein und wie ist das Zusammenspiel eines Rechtsträgers mit einem Stamm oder Bezirk

  • Ein Verein im Sinne des BGB ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zweckes; wesentlich ist ein Wechsel des Mitgliederbestandes (vgl. Palandt, Kommentar zum BGB, Einf. vor § 21, Rn. 13).
  • Ein Stamm oder ein Bezirk in der DPSG ist ein nicht rechtsfähiger Verein im Sinne des § 54 BGB. Das bedeutet, die DPSG (bzw. der Stamm oder der Bezirk) ist keine juristische Person und im Haftungsfall kann gem. § 54 Abs. 2 BGB auch der Handelnde − das muss kein Vorstandsmitglied sein − mit seinem vollen Privatvermögen zusätzlich zu dem Verband haften. Handelnde sind diejenigen, welche nach außen hin für den Verein auftreten; sie müssen keine Vorstandsmitglieder, überhaupt Mitglieder oder sonst zur Vertretung berechtigt sein (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.2003, Az. II ZR 153/02).
  • Für die Mitglieder der DPSG hat diese Rechtsform jedoch grundsätzlich keine Haftung zur Folge. Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 30.6.2003, Az: II ZR 153/02; OLG Brandenburg, Urteil vom 9.3.2004, Az. 6 U 150/02). Ausnahmen sind jedoch im Einzelfall auch möglich. Nach § 31a BGB ist die Haftung bei ehrenamtlich tätigen Vorstandsmitgliedern gegenüber dem Verein im Innenverhältnis auf Vorsatz (mit Wissen und Wollen) und grobe Fahrlässigkeit (ohne die erforderliche Sorgfalt, § 276 (2) BGB) beschränkt. Es besteht weiterhin ein Freistellungsanspruch des Vorstands gegen den Verein, wenn er von Dritten im Wege der Haftung persönlich in Anspruch genommen wird.
  • Im Rechtsverkehr ist der nicht rechtsfähige Verein durch Änderungen der Rechtssprechung mittlerweile immer mehr dem eingetragenen Verein angenähert. Der nicht rechtsfähige Verein kann verklagt werden und nach neuerer Rechtsprechung auch selbst klagen (vgl. Kammergericht Berlin, Beschluss vom 14.4.2003, 26 W 44/03; AG Witzenhausen, Urteil vom 27.8.2002, Az. 2 C 506/00). In § 50 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) ist mittlerweile geregelt, dass der nicht rechtsfähige Verein aktiv parteifähig ist und damit klagen kann.
  • Die DPSG ist Vereinsverband. Das bedeutet, dass der Vereinsverband von rechtlich selbständigen (aber nicht rechtsfähigen!) Vereinen gebildet wird (hier den Stämmen) und es ist kein Gesamtverein (auch Haupt- oder Zentralverein genannt): dort bildet der Gesamtverein von oben herab die Untergliederungen.
  • Der Rechtsträger e.V. ist eine juristische Person. Ihm obliegt die Abwicklung aller finanziellen und vertraglichen Hier besteht im rechtsgeschäftlichen Bereich nicht mehr das Risiko der persönlichen Haftung als Handelnder nach § 54 Abs. 2 BGB. Der Verein wird durch den Vorstand vertreten, weitere Personen können  bevollmächtigt werden: bspw. der Geschäftsführer ist ein besonderer Vertreter nach § 30 BGB. Nach der Vorschrift in Ziffer 6 muss der Vorstand mindestens aus den (drei) Vorstandsmitgliedern der jeweiligen Ebene bestehen.
  • Die Mitglieder werden von der jeweiligen Versammlung gewählt. Es gelten die Ziffern 85, 113. 8. der Satzung

Vereinsgründung

Immer dann, wenn eine Gruppe von Menschen eine nichtwirtschaftliche also ideelle Zielsetzung nachhaltig verfolgen will, ist häufig die Rechtsform des Vereins („Idealverein“) die Rechtsform der Wahl. Das hat dazu geführt, dass inzwischen ca. 600.000 Vereine in Deutschland existieren.

Was ist ein Verein

  • Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die sich zu Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat. ln der Regel sind es ideelle Vereine, auch wenn es auch in sehr geringem Umfang auch wirtschaftliche Vereine gibt (zum Beispiel die GEMA), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.
  • Ein Verein ist körperschaftlich organisiert, das heißt, er vertritt sich selbst durch sogenannte Organe, wie zum Beispiel dem Vorstand.
  • Eine vereinsmäßige Organisation setzt eine Satzung voraus und die Bestimmung eines Vorstands, der den Verein nach außen vertritt.

Unterscheidung zwischen einem „eingetragenen“ (e.V.) und einem „nicht eingetragenen“ Vereins

In manchen Bereich genügt die Form des nichteingetragenen Vereins. Der Vorteil liegt in dem geringeren Verwaltungsaufwand. Dieser Verein ist nicht im Register des Amtsgerichts einzutragen und muss daher weder Satzungsänderungen noch Änderungen des Vorstands kostenpflichtig eintragen lassen.

Der Nachteil liegt in der eingeschränkten Rechtsfähigkeit, beispielsweise kann ein nichteingetragener Verein nicht in ein Grundbuch eingetragen werden. Ein weiterer wesentlich gravierenderer Nachteil liegt in der persönlichen Haftung der für den Verein Handelnden. Dies können der Vorstand aber auch andere Vereinsvertreter sein.

Beispiel: Ein nichteingetragener Verein schließt einen Mietvertrag ab. Ist der Verein irgendwann nicht mehr in der Lage den Mietzahlungen nachzukommen, kann sich der Vermieter am Vertragsunterzeichner (Vorstand) schadlos halten. Beim eingetragenen Verein haftet in der Regel nur der Verein.

Ein Verein braucht Handlungsorgane

Da eine juristische Person nicht selbst handeln kann, benötigt sie so genannte „Organe“, die für sie die Handlungen ausübt, wie zum Beispiel das Unterzeichnen von Verträgen.

Beim Verein zählen dazu nach § 26 BGB der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Diese beiden Organe sind verpflichtend. Während der Vorstand die rechtliche Vertretung nach innen und außen innehat, ist die Mitgliederversammlung in der Regel das oberste  Entscheidungsgremium des Vereins, hier werden meist Vereinsvorhaben und Finanzhaushalte beschlossen.

Daneben gibt es noch andere Organe, die nicht verpflichtend sind, aber der Einrichtung in der Satzung verankert sein können, wie zum Beispiel:

  • Besondere Vertreter (nach § 30 BGB) – zum Beispiel Leiter von Vereinsabteilungen sein, die rechtliche Vertretung für die Abteilung übernehmen sollen.
  • Beirat – zum Beispiel in Form eines beratenden Gremiums, um den Vorstand fachlich zu unterstützen.
  • Kuratorium – um durch Personen des öffentlichen Lebens leichter an Fördergelder zu kommen.
  • Revision/Kassenprüfung – um durch ein neutrales Gremium die Finanzen überprüfen zu lassen.
  • Geschäftsführer – zur Entlastung des Vorstands vom Tagesgeschäft.

Ein Verein braucht eine Satzung

Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ist in § 57 BGB geregelt, d.h. in der Satzung muss Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht der Eintragung in das Vereinsregister benannt sein. Daneben gibt es auch noch den so genannten Sollinhalt (§ 58 BGB), der quasiverpflichtend ist. Das betrifft die Regelung über Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Regelung der Bildung und Aufgaben des Vorstands, eine eventuelle Beitragspflicht für Mitglieder, die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse. Ansonsten bestehen weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung der Satzung (siehe Mustersatzung).

Darüber hinaus regelt die Satzung normalerweise noch die Befugnisse der Mitgliederversammlung und die Befugnisse und Aufgaben des Vorstands.

Wird auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt angestrebt, sind weitere Aspekte zu beachten. Zum einen müssen in der Satzung steuerbegünstigte Zwecke genannt sein (nach § 52-54 AO Abgabenordnung), zum anderen verschiedene weitere Anforderungen wie zum Beispiel Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit in der Zweckerfüllung.

Typische Aufgaben eines Vorstands

Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins, zu seinen typischen Aufgaben zählt:

  • Der Satzung und Mitgliederversammlungs-Beschlüsse entsprechendes Handeln
  • Informationspflicht gegenüber den Organen (i.d.R. Mitgliederversammlung)
  • Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung (Lohn- und Finanzbuchhaltung) bzw. Beauftragung geeigneter Personen
  • Ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Abschluss von notwendigen Versicherungen (Z.B. Vereinshaftpflichtversicherung)
  • (Sorgfältige Auswahl von Beschäftigten)
  • Persönliche Amtsführung
  • Überwachungspflichten
  • Einladung zur Mitgliederversammlung

Die Gründungsschritte des e.V.

Falls der Verein die Steuerbegünstigung anstrebt, sollte die Satzung vor der Gründung dem Finanzamt zur Begutachtung vorgelegt werden, das vermindert das Risiko von nachträglich erforderlichen Satzungsänderungen nach der Eintragung.

 

  • Zunächst sind mindestens sieben Personen für die Gründungsversammlung nötig.
  • Auf dieser Gründungsversammlung muss – meist nach einer ausführliche Aussprache / Diskussion – eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
  • Die beschlossene Satzung muss wiederum von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
  • Auf derselben Versammlung muss der Vorstand des Vereins und andere Organe – sofern in der Satzung vorgesehen – nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden.
  • Über die Versammlung und den entsprechenden Wahlergebnissen muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
  • Falls die Mitgliederversammlung laut Satzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
  • Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB).

 

Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage der Ausweispapiere beim Notar. Dieser leitet alle Unterlagen (Gründungsprotokoll und Originalsatzung) an das Amtsgericht weiter. Der Notar prüft nicht – außer er wird dafür beauftragt – die Rechtmäßigkeit der Satzung!

Besonderheit Gründung Rechtsträger

  • Wenn Ihr einen Rechtsträger eines Stammes oder Bezirks gründen wollt empfehlen wir folgende Sonderschleife:
  • Stammes-/Bezirksversammlung: Antrag auf Gründung eines Rechtsträger
  • Beschluß des Antrags (damit ist schon mal der Wille der Versammlung dokumentiert, dass diese einen Rechtsträger mit allen Rechten und Pflichten gründen will
  • Am Besten gleich die Gründungsversammlung einberufen (dafür könntet ihr die andere Versammlung bspw. kurz unterbrechen: ihr müsst euch nicht erneut treffen und ihr könnt gleich die Vertreter für den Verein wählen
  • Danach geht alles wie gehabt
  • In der Satzung sollte am Besten noch stehen, dass der Verein als Rechtsträger des Stammes / Bezirks agiert

Eintragungskosten des Vereins

Kosten entstehen für den eingetragenen Verein sowohl beim Notar für alle Anmeldungen als auch beim Amtsgericht für die einzelnen Registereintragungen.

 

  • Bei gemeinnützigen Vereinen fallen für die Anmeldung beim Notar in der Regel Kosten in Höhe von 30 Euro zzgl. MwSt. an, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder spätere Anmeldung handelt.
  • Die Ersteintragung beim Gericht kostet 75 Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten. Für spätere Eintragungen fallen beim Gericht Kosten in Höhe von 50 Euro zuzüglich geringfügige Bekanntmachungskosten, die örtlich variieren, an. Die Kosten beim Notar liegen höher, wenn mehrere Änderungen (zum Beispiel neuer Vorstand und Satzungsänderungen) angemeldet und eingetragen werden.
  • Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entstehen beim Finanzamt keine Kosten.

Muster-Gründungsprotokoll

 

Am …. um  …. Uhr kamen im Pfarrheim ”St. Georg” in ……………………….. (möglichst genaue Adresse) zehn Personen zusammen (Anwesenheitsliste liegt bei), um die Gründung des Vereins ……………………… zu beschließen.

Herr / Frau …………………………. begrüßte die Anwesenden herzlich und erläuterte, weshalb an diesem Abend der Verein ……………… gegründet werden sollte.

Frau / Herr …………. wurde per Zuruf zum / zur Versammlungsleiter/in, und Frau / Herr ………….. wurde ebenfalls per Zuruf zum / zur Protokollführer/in gewählt; beide nahmen die Wahl an.

Daraufhin schlug der / die Versammlungsleiter/in folgende Tagesordnung vor:

1)            Diskussion über die Gründung und Satzung des Vereins

2)            Verabschiedung der Satzung und Beschluss über die Gründung des Vereins

3)            Wahl des Vorstandes

4)            Wahl der RevisorInnen

5)            Festlegung der Mitgliedsbeiträge

6)            Sonstiges

Per Handzeichen wurde dieser Tagesordnungsvorschlag einstimmig angenommen.

 

1) u. 2) Nach kurzer Diskussion über die Notwendigkeit der Gründung eines Vereins zum Zwecke der ………………………………………. und über die Satzung wurde über beide Punkte per Handzeichen abgestimmt. Alle zehn Anwesenden stimmten der Gründung und der vorgelegten Satzung per Handzeichen zu. Alle Anwesenden bestätigten ihren Beitritt durch ihre Unterschrift auf der vorliegenden Satzung.[1]

 

3) Für die Wahl des Vorstands wurden Frau X und Herr Y vorgeschlagen. Die Wahl erfolgte per Handzeichen. Frau X und Herr Y wurden jeweils mit neun Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.

Vorstand: Frau X (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift)

Vorstand: Herr Y (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift)

Herr X und Frau Y nahmen die Wahl an.

4) Für die Wahl der Revisor/innen (Kassenprüfer) wurden Frau R und Herr T vorgeschlagen. Die Wahl erfolgte per Handzeichen. Frau R und Herr T wurden jeweils mit 9 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.

Beide Gewählten nahmen die Wahl an.

5) Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 100,00 Euro vor. Hierüber wurde per Handzeichen abgestimmt. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.

6) Nachdem keine Wortmeldungen zum Punkt Sonstiges mehr kamen, wurde der Vorstand beauftragt, alles Nötige für die Eintragung ins Vereinsregister und die Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erledigen.

Der / Die Versammlungsleiter/in schloß um …… Uhr die Versammlung..

Ort, Datum

Protokollführer/in (Unterschrift)                             Versammlungsleiter

[1] Mindestens sieben Unterschriften

Eintragungen im Vereinsregister

  1. der Name des Vereins
  2. der Sitz
  3. die allgemeine Vertretungsregelung
  4. Vertretungsberechtigte (Vorstand) und Einschränkungen der Vertretungsmacht nach § 26 BGB
  5. Rechtsform (eingetragener Verein) und Datum der Satzung
  6. weitere Eintragungen zu Rechtsverhältnissen (z.B. Satzungsänderungen, Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz)
  7. Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  8. die Auflösung des Vereins
  9. das Erlöschen des Vereins

Checkliste zur Vereinsgründung

Mindestens 7 Mitglieder

  • Um einen Verein zu gründen, sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
  • Diese sieben Mitglieder werden zu einer Gründungsversammlung einberufen.

Gründungsversammlung

Die Gründung eines Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung. Zwei Hauptpunkte müssen in dieser Versammlung bearbeitet werden:

  • Wahlen durchführen
  • Satzung verabschieden

Gründungsprotokoll erstellen mit

  • Ort und Tag
  • Protokollführer und Versammlungsleiter
  • Wahlergebnissen und gefassten Beschlüssen
  • Name, Anschrift, Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
  • Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden

Erstellung und Inhalt einer Vereinssatzung

  • Vereinszweck
  • Name des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Bildung des Vereinsvorstandes
  • Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder
  • Angaben über Mitgliedsbeiträge
  • Angaben über die Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Bekanntgabe über die Beurkundung von Beschlüssen
  • Angaben über die Eintragung in das Vereinsregister

Wahl des Vorstands

  • Ebenfalls auf der Gründungsversammlung muss der Vorstand und alle Organe gewählt werden, die laut Satzung vorgesehen sind.
  • Dabei werden die Vorschriften befolgt, die in der neuen Satzung beschlossen wurden. Der Wahlergebnisse müssen im Gründungsprotokoll festgehalten werden.

Anmeldung beim Vereinsregister/Registergericht

  • Vorstand meldet Verein beim Registergericht an
  • schriftlich beglaubigte Erklärung unterschrieben von allen Vorstandsmitgliedern
  • Unterschriften vom Notar beglaubigen lassen
  • Vereinssatzung im Original mit Kopie
  • Kopien über die Bestellung des Vorstandes, Wahlprotokoll und Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder

Beglaubigung durch Notar und Amtsgericht

  • Die Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands erfolgt durch die persönliche Vorlage der Ausweispapiere bei einem Notar.
  • Satzung und Protokoll werden vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet. Sie werden jedoch nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!

Hilfreiche Dokumente (Bayern, AG München)

Merkblatt für eingetragene Vereine

Der eingetragene Verein (bayern.de)

Mustersatzung

Muster für eine Niederschrift über die Gründung des Vereins

Vereinsrecht: Rund um den eingetragenen Verein (e.V.)

Verein gründen und schnell eigene Satzung erstellen | Notar.de

Nicht alles ist 100%ig stimmig auf die DPSG umsetzbar – aber zumindest als Anhaltspunkte oder Wegweisende Info: https://vereinsverzeichnis.eu

Kosten

(gilt für Bayern/AG München):

Notargebühren können nicht nach dem Belieben des Notars erhoben oder verhandelt werden, sondern richten sich streng nach dem Gesetz. Maßgebend ist das Gerichts- und Notarkostengesetz, das im gesamten Bundesgebiet gilt. Für die gleiche notarielle Tätigkeit fallen daher bei jedem Notar grundsätzlich die gleichen Gebühren an.

Die Beurkundungsgebühren richten sich nach dem sogenannten Geschäftswert, bei der Gründung eines Vereins mithin nach dem Vereinsvermögen. Darin sind die Beratung und die Erstellung des Entwurfs und auch Änderungen mit enthalten. Hinzu kommen in der Regel noch geringe Auslagen für Kopien, Porto und Telefon sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer.

Sofern das Vermögen eines Vereins – wie üblicherweise – nicht nennenswert ist, setzt der Notar für die Kostenberechnung als Regelwert € 5.000,00 an. Die Notargebühren für die Gründung eines Vereins liegen damit regelmäßig bei netto ca. € 65,00.

Aktualisiert am 7. Oktober 2024

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Kommentare

  1. Hallo Matze,
    vielen Dank für den informativen Artikel. Wenn ein Rechtsträger gegründet wird und man gleichzeitig gemeinnützig sein will, müssen dann beide die Gemeinnützigkeit beantragen (der Stamm als n.e.V und der Rechtsträger als e.V.) oder reicht es, wenn der Rechtsträger die Gemeinnützigkeit beantragt?

    Danke und Gruß,
    Joachim

    1. Servus Joachim,
      hui – da warst Du aber schnell – ich war eigentlich noch in der „Erprobungsphase“ 🙂

      Zu Deiner Frage:
      Wenn ein Rechtsträger gegründet wird und man gleichzeitig gemeinnützig sein will, müssen dann beide die Gemeinnützigkeit beantragen (der Stamm als n.e.V und der Rechtsträger als e.V.) oder reicht es, wenn der Rechtsträger die Gemeinnützigkeit beantragt?

      Also mittlerweile wird auch der Stamm überprüft – früher war das anders. Aber es heißt in etwa: wenn >51% an eine Organisation gegeben wird (Stamm) muss das eine gemeinnützige Organisation sein, weil sonst der Verein seine ebenso gefährdet.

      Kennst Du das: https://dpsg.de/fileadmin/daten/dokumente/gemeinnuetzigkeit.pdf ?

      Viele Grüße
      Gut Pfad

      Matze

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