Verbandsausschluss

Hoffentlich kommt ihr nie in die Lage, ein Mitglied eures Stammes oder Bezirks aus dem Verband ausschließen zu müssen. Falls aber doch, findet ihr hier Grundsätze und Ansprechpartner für den Fall der Fälle.

Ausschlussordnung nach Ziffer 14 der Verbandssatzung
1. Der Ausschluss aus der DPSG kann erfolgen,
a) wenn das Verhalten eines Mitglieds geeignet ist, die Erziehungsbemühungen des Verbandes oder
einer seiner Untergliederungen zu gefährden,
b) wenn ein Mitglied grob oder wiederholt gegen die Ordnung, die Satzung oder Beschlüsse des
Verbandes oder seiner Untergliederungen verstößt, insbesondere durch Verletzung des Grundsatzes
der politischen oder religiösen Toleranz sowie der Toleranz gegenüber den Geschlechtern, sexuellen
Orientierungen und Menschen mit Migrationshintergrund;
c) wenn ein Mitglied das Ansehen der DPSG, auch einzelner Gliederungen, schädigt,
d) wenn ein sonstiger schwer wiegender Grund vorliegt.
e) im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die
Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalismus oder Intoleranz gegenüber
Andersdenkenden verbreitet oder sich nicht der freiheitlich-demokratischen Grundordnung
verpflichtet.
2. Ein Ausschlussverfahren wird seitens des zuständigen Vorstands initiiert. Die Anregung dazu kann
jedoch von jeder Person innerhalb und außerhalb des Verbandes kommen. Sie bedarf der Textform.
3. Zuständig für den Ausschluss ist der Vorstand des Stammes, für volljährige Mitarbeitende und
Inhaber von Leitungsämtern der Vorstand der nächst höheren Gliederung des Verbandes. Bei
Tätigkeiten auf mehreren Ebenen ist die Tätigkeit auf der höchsten Ebene ausschlaggebend. Örtlich
zuständig ist der Vorstand der Gliederung, in der die oder der Betroffene zu Beginn des
Ausschlussverfahrens tätig ist. Die Zuständigkeit bleibt von einem Wechsel der Gliederung durch das
Mitglied unberührt.
4. Vorstände, die ein Ausschlussverfahren einleiten, informieren die zuständigen Vorstände aller
höheren Ebenen über den Beginn und das Ergebnis des Verfahrens.
Vorstände zuständiger untergeordneter Ebenen werden vom verfahrensleitenden Vorstand
mindestens über einen tatsächlichen Ausschluss informiert. Am Verfahren werden sie insoweit
beteiligt, wie dies zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Vermeidung weiterer
verbandsschädigender Handlungen angemessen ist. Am Verfahren beteiligte Vorstände werden
zudem über den Abschluss des Verfahrens informiert.
Beide Regelungen gelten ebenso für ein sich im Zweifel anschließendes Beschwerdeverfahren.
5. Wird der für den Ausschluss zuständige Vorstand nicht tätig, so fällt das Recht zum Ausschluss an
den Vorstand der nächsthöheren Ebene. Wird auch dieser nicht tätig, fällt das Recht zum Ausschluss
an den Bundesvorstand.
6. Vor der Entscheidung sind die Betroffene/der Betroffene und die Leitung ihrer/seiner Gruppe
schriftlich oder mündlich anzuhören. Sofern keine pädagogischen Bedenken bestehen, kann auch
ihre/seine Gruppe gehört werden. Bei Inhabern von Leitungsämtern genügt die Anhörung der
Betroffenen.
7. Der ausschließende Vorstand hat zu entscheiden, wann der Ausschluss wirksam wird. Gegen den
Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen nach Zugang die Beschwerde durch die Betroffene/ den
Betroffenen möglich. Vor der Entscheidung über die Beschwerde hat eine Anhörung wie vor der
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Entscheidung der ersten Instanz zu erfolgen. Die Anhörung kann in allen Instanzen auch schriftlich
erfolgen. Über die Beschwerde entscheidet endgültig der jeweils nächst höhere Vorstand, bei
Ausschluss durch den Bundesvorstand die Bundesversammlung oder der hierfür gebildete Ausschuss.
8. Wird von einem Rechtsmittel (Beschwerde oder daran anschließend eine gerichtliche
Nachprüfung) Gebrauch gemacht, so ruhen ab dem vom ausschließenden Vorstand festgesetzten
Zeitpunkt des Ausschlusses sämtliche Mitgliedsrechte des ausgeschlossenen Mitgliedes bis zur
rechtskräftigen Entscheidung über den Ausschluss.
9. Unter der Voraussetzung des Satzes 1 dieser Ausschlussordnung kann bei einem Mitglied, das
bereits den Austritt erklärt hat, die Feststellung getroffen werden, dass der Ausschluss aus der DPSG
gerechtfertigt gewesen wäre. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach den vorstehenden
Sätzen.
10.Inhaber von Leitungsämtern und erwachsene Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, die aus der DPSG
ausgeschlossen oder bei denen die Rechtfertigung des Ausschlusses festgestellt wurden, können nur
dann wieder Mitglied der DPSG werden, wenn das zuletzt mit dem Ausschluss oder der Feststellung
befasste Gremium einer Neuaufnahme ausdrücklich zustimmt.

 

Satzung der DPSG, Stand 2018

Aktualisiert am 22. August 2018

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