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Veröffentlichen von Fotos – Sicht unseres ehrenamtlichen Anwalts

Ja, nein ankreuzen auf der Einladung oder Passwortbereiche zum Fotozugang?

Ganz ohne so ne Erklärung wird es in der Tat nicht gehen. Denn § 22 KunstUrhG (ein Paragraph aus der Frühzeit der Fotografie) begründet ein sog. „Recht am eigenen Bild“, und das heißt: Im Regelfall muss sich niemand fotografieren lassen, wenn er nicht zugestimmt hat. Und auch eine Einwilligung in das Aufgenommenwerden in die Aufnahme ist keine Einwilligung in die Verwertung des Bildes. Die Verwertungsarten, die Ihr in zehn Jahren nutzen wollt, kennt Ihr außerdem noch nicht. Deshalb bietet es sich an zu formulieren wie folgt:

„Mit der Teilnahme an der Veranstaltung erhält [Bezeichnung des Veranstalters] von dem Teilnehmer ohne besondere Vergütung die ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte sowie unwiderrufliche Berechtigung, Bild- und/oder Tonaufnahmen des Teilnehmers herzustellen oder herstellen zu lassen sowie diese Aufnahmen selbst oder durch Dritte oder gemeinsam mit ihnen ganz oder teilweise beliebig häufig öffentlich zugänglich zu machen (Internet/auf Abruf), zu senden (insbesondere durch Live-Streaming und Video Download), öffentlich vorzuführen, zu archivieren, in Datenbanken einzuspeisen, zu vervielfältigen, unter Wahrung des Persönlichkeitsrechts zu bearbeiten, für Public-Relation-Zwecke des Veranstalters, bspw. in Flugblättern, Flyern, Ausschreibungen, Mitgliedszeitschriften, Verbandsveranstaltungen, Ausstellungen, Festivals sowie für Lehr- und Forschungszwecke zu verwerten und in Print-Medien zu nutzen sowie auf Bild- und/oder Tonträgern in jeder Art gewerblich oder nichtgewerblich durch Verkauf, Vermietung oder Verleih zu verbreiten und zu verwerten sowie im Rahmen sämtlicher noch unbekannter Nutzungsarten zu nutzen. Die eingeräumten Rechte sind ohne Zustimmung des Besuchers auf Dritte übertragbar.“

Wichtig: Da die Einwilligung eine Willenserklärung ist, muss bei Minderjährigen der/die Erziehungsberechtigte(n) die Erklärung abgeben (insoweit keine BEsonderheit gegenüber dem Rest der Anmeldung).

Und jetzt noch aus der Rubrik „Päpstlicher als Papst“: Wenn Ihr Besucher auf eine Veranstaltung lasst, z. B. Eltern auf ein Diölager, dann müssen die eigentlich auch in gleicher Weise einwilligen, falls sie versehentlich ins Foto laufen.

Aktualisiert am 22. August 2018

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