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Rechtsträger

Wir gründen einen e.V.

Arbeitshilfe für unsere Stämme

 

 

  • Unterschied: Stamm, Förderverein, Freundeskreis, Rechtsträger
  • Zusätzlicher Aufwand

 

 

Unterschied: Stamm, Förderverein, Freundeskreis, Rechtsträger

“Wir haben einen e.V. – das ist doch unser Rechtsträger“

Wir unterscheiden die drei klassischen Vereine in der DPSG:

Stamm/Bezirk/etc.

Satzung der DPSG „7. Die Diözesanverbände, Bezirke und Stämme sind je eigene nicht rechtsfähige Vereine. Die zur DPSG gehörenden Stämme, Bezirke und Diözesanverbände sind im Anhang zur Satzung aufgelistet. Sie handeln im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach der Ordnung des Verbandes und dieser Satzung selbstständig und eigenverantwortlich.  […]

Werden keine rechtsfähigen Vereine gebildet, so hat die zuständige Versammlung mindestens zwei Kassenprüferinnen/Kassenprüfer zu wählen.“

Rechtsträger e.V.

Satzung der DPSG „7. […] Werden eingetragene Vereine für den Verband, seine Einrichtungen und Unternehmungen in Diözesanverbänden, Bezirken und Stämmen gebildet, so übernimmt eine/r der beiden Vorsitzenden der DPSG der jeweiligen Ebene den Vorsitz des eingetragenen Vereins. Die weiteren Mitglieder des Vorstands der DPSG der jeweiligen Ebene können darüber hinaus gleichberechtigt im Vorstand des Rechtsträgers mitwirken. Die Mitglieder des Rechtsträgers müssen von der zuständigen Versammlung gewählt werden.  […]“

Förderverein e.V.

Satzung der DPSG: –

 

Das heißt ein Stamm ist ein Verein – aber eben nirgendwo eingetragen – zumindest in keinen offiziellen Registern („Vereinsregister“) und damit zwar für uns als Verband als Stamm gültig, in der Außenwirkung –überspitzt gesagt – nicht mehr als die Schafkopfrunde die sich jeden Freitag im Gasthaus trifft (wenn wir von pädagogischen und inhaltlichen Themen absehen).

 

Das Das heißt Fördervereine sind generell nicht vorgesehen.

 

 

Vereinsgründung

Immer dann, wenn eine Gruppe von Menschen eine nichtwirtschaftliche also ideelle Zielsetzung nachhaltig verfolgen will, ist häufig die Rechtsform des Vereins die Rechtsform der Wahl. Das hat dazu geführt, dass inzwischen ca. 600.000 Vereine in Deutschland existieren.

Was ist ein Verein

Ein Verein ist eine auf Dauer angelegte Personenvereinigung, die sich zu Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks zusammengeschlossen hat. ln der Regel sind es ideelle Vereine, auch wenn es auch in sehr geringem Umfang auch wirtschaftliche Vereine gibt (zum Beispiel die GEMA), auf die hier nicht näher eingegangen werden soll.

Ein Verein ist körperschaftlich organisiert, das heißt, er vertritt sich selbst durch sogenannte Organe, wie zum Beispiel dem Vorstand.

Eine vereinsmäßige Organisation setzt eine Satzung voraus und die Bestimmung eines Vorstands, der den Verein nach außen vertritt.

Unterscheidung zwischen einem „eingetragenen“ und einem „nicht eingetragenen“ Vereins

In manchen Bereich genügt die Form des nichteingetragenen Vereins. Der Vorteil liegt in dem geringeren Verwaltungsaufwand. Dieser Verein ist nicht im Register des Amtsgerichts einzutragen und muss daher weder Satzungsänderungen noch Änderungen des Vorstands kostenpflichtig eintragen lassen.

Der Nachteil liegt in der eingeschränkten Rechtsfähigkeit, beispielsweise kann ein nichteingetragener Verein nicht in ein Grundbuch eingetragen werden. Ein weiterer wesentlich gravierenderer Nachteil liegt in der persönlichen Haftung der für den Verein Handelnden. Dies können der Vorstand aber auch andere Vereinsvertreter sein.

Beispiel: Ein nichteingetragener Verein schließt einen Mietvertrag ab. Ist der Verein irgendwann nicht mehr in der Lage den Mietzahlungen nachzukommen, kann sich der Vermieter am Vertragsunterzeichner (Vorstand) schadlos halten. Beim eingetragenen Verein haftet in der Regel nur der Verein.

Ein Verein braucht Handlungsorgane

Da eine juristische Person nicht selbst handeln kann, benötigt sie so genannte „Organe“, die für sie die Handlungen ausübt, wie zum Beispiel das Unterzeichnen von Verträgen.

 

Beim Verein zählen dazu nach § 26 BGB der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Diese beiden Organe sind verpflichtend. Während der Vorstand die rechtliche Vertretung nach innen und außen innehat, ist die Mitgliederversammlung in der Regel das oberste  Entscheidungsgremium des Vereins, hier werden meist Vereinsvorhaben und Finanzhaushalte beschlossen.

Daneben gibt es noch andere Organe, die nicht verpflichtend sind, aber der Einrichtung in der Satzung verankert sein können, wie zum Beispiel:

  • Besondere Vertreter (nach § 30 BGB) – zum Beispiel Leiter von Vereinsabteilungen sein, die rechtliche Vertretung für die Abteilung übernehmen sollen.
  • Beirat – zum Beispiel in Form eines beratenden Gremiums, um den Vorstand fachlich zu unterstützen.
  • Kuratorium – um durch Personen des öffentlichen Lebens leichter an Fördergelder zu kommen.
  • Revision/Kassenprüfung – um durch ein neutrales Gremium die Finanzen überprüfen zu lassen.
  • Geschäftsführer – zur Entlastung des Vorstands vom Tagesgeschäft.

Ein Verein braucht eine Satzung

Der Mindestinhalt der Satzung eines eingetragenen Vereins ist in § 57 BGB geregelt, d.h. in der Satzung muss Zweck, Name und Sitz des Vereins sowie die Absicht der Eintragung in das Vereinsregister benannt sein. Daneben gibt es auch noch den so genannten Sollinhalt

(§ 58 BGB), der quasiverpflichtend ist. Das betrifft die Regelung über Ein- und Austritt von Mitgliedern, die Regelung der Bildung und Aufgaben des Vorstands, eine eventuelle Beitragspflicht für Mitglieder, die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung sowie der Dokumentation gefasster Beschlüsse. Ansonsten bestehen weitgehende Freiheiten bei der Gestaltung der Satzung (siehe Mustersatzung bei den Werkzeugen).

Darüber hinaus regelt die Satzung normalerweise noch die Befugnisse der Mitgliederversammlung und die Befugnisse und Aufgaben des Vorstands.

Wird auch die Anerkennung der Steuerbegünstigung durch das Finanzamt angestrebt, sind weitere Aspekte zu beachten. Zum einen müssen in der Satzung steuerbegünstigte Zwecke genannt sein (nach § 52-54 AO Abgabenordnung), zum anderen verschiedene weitere Anforderungen wie zum Beispiel Selbstlosigkeit, Unmittelbarkeit und Ausschließlichkeit in der Zweckerfüllung.

Typische Aufgaben eines Vorstands

Dem Vorstand obliegt die gesetzliche Vertretung des Vereins, zu seinen typischen Aufgaben zählt:

  • Der Satzung und MV-Beschlüsse entsprechendes Handeln
  • Informationspflicht gegenüber den Organen (i.d.R. Mitgliederversammlung)
  • Ordnungsgemäße Haushaltsführung und Rechnungslegung (Lohn- und Finanzbuchhaltung) bzw. Beauftragung geeigneter Personen
  • Ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen Pflichten
  • Verschwiegenheitspflicht
  • Abschluss von notwendigen Versicherungen (Z.B. Vereinshaftpflichtversicherung)
  • Sorgfältige Auswahl von Beschäftigten
  • Persönliche Amtsführung
  • Überwachungspflichten
  • Einladung zur MV

Die Gründungsschritte des e.V.

Falls der Verein die Steuerbegünstigung anstrebt, sollte die Satzung vor der Gründung dem Finanzamt zur Begutachtung vorgelegt werden, das vermindert das Risiko von nachträglich erforderlichen Satzungsänderungen nach der Eintragung.

  • Zunächst sind mindestens sieben Personen für die Gründungsversammlung nötig.
  • Auf dieser Gründungsversammlung muss – meist nach einer ausführliche Aussprache / Diskussion – eine schriftliche Satzung beschlossen werden.
  • Die beschlossene Satzung muss wiederum von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden.
  • Auf derselben Versammlung muss der Vorstand des Vereins und andere Organe – sofern in der Satzung vorgesehen – nach den Vorschriften der gerade beschlossenen Satzung gewählt werden.
  • Über die Versammlung und den entsprechenden Wahlergebnissen muss ein Protokoll angefertigt werden und vom vorher gewählten Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben werden.
  • Falls die Mitgliederversammlung laut Satzung über die Höhe des Mitgliedsbeitrags beschließen soll, muss die Höhe ebenfalls im Protokoll erfasst werden.
  • Der Vorstand muss den Verein zur Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht (Registergericht) schriftlich anmelden. Dieser Antrag muss von allen vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein; dabei sind Name, Sitz und Anschrift des Vereins, der Tag der Errichtung der Satzung und Name, Beruf und Anschrift der Vorstandsmitglieder anzugeben (§ 59 BGB).

Die Unterschriften des Vorstands müssen öffentlich beglaubigt sein; dies geschieht durch persönliches Erscheinen und Vorlage der Ausweispapiere beim Notar. Dieser leitet alle Unterlagen (Gründungsprotokoll und Originalsatzung) an das Amtsgericht weiter. Der Notar prüft nicht – außer er wird dafür beauftragt – die Rechtmäßigkeit der Satzung!

Eintragungskosten des Vereins

Kosten entstehen für den eingetragenen Verein sowohl beim Notar für alle Anmeldungen als auch beim Amtsgericht für die einzelnen Registereintragungen.

Bei gemeinnützigen Vereinen fallen für die Anmeldung beim Notar in der Regel Kosten in Höhe von 30 Euro zzgl. MwSt. an, unabhängig davon, ob es sich um eine erstmalige oder spätere Anmeldung handelt.

Die Ersteintragung beim Gericht kostet 75 Euro zuzüglich Bekanntmachungskosten. Für spätere Eintragungen fallen beim Gericht Kosten in Höhe von 50 Euro zuzüglich geringfügige Bekanntmachungskosten, die örtlich variieren, an. Die Kosten beim Notar liegen höher, wenn mehrere Änderungen (zum Beispiel neuer Vorstand und Satzungsänderungen) angemeldet und eingetragen werden.

Für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit entstehen beim Finanzamt keine Kosten.

 

 

Muster-Gründungsprotokoll

Am …. um  …. Uhr kamen in der Gaststätte ”Zum Vereinsmeier” in ……………………….. zehn Personen zusammen (Anwesenheitsliste liegt bei), um die Gründung des Vereins ……………………… zu beschließen.

Herr / Frau …………………………. begrüßte die Anwesenden herzlich und erläuterte, weshalb an diesem Abend der Verein ……………… gegründet werden sollte.

Frau / Herr …………. wurde per Zuruf zum / zur Versammlungsleiter/in, und Frau / Herr ………….. wurde ebenfalls per Zuruf zum / zur Protokollführer/in gewählt; beide nahmen die Wahl an.

Daraufhin schlug der / die Versammlungsleiter/in folgende Tagesordnung vor:

1)            Diskussion über die Gründung und Satzung des Vereins

2)            Verabschiedung der Satzung und Beschluss über die Gründung des Vereins

3)            Wahl des Vorstandes

4)            Wahl der RevisorInnen

5)            Festlegung der Mitgliedsbeiträge

6)            Sonstiges

Per Handzeichen wurde dieser Tagesordnungsvorschlag einstimmig angenommen.

1) u. 2) Nach kurzer Diskussion über die Notwendigkeit der Gründung eines Vereins zum Zwecke der ………………………………………. und über die Satzung wurde über beide Punkte per Handzeichen abgestimmt. Alle zehn Anwesenden stimmten der Gründung und der vorgelegten Satzung per Handzeichen zu. Alle Anwesenden bestätigten ihren Beitritt durch ihre Unterschrift auf der vorliegenden Satzung.[1]

3) Für die Wahl des Vorstands wurden Frau X und Herr Y vorgeschlagen. Die Wahl erfolgte per Handzeichen. Frau X und Herr Y wurden jeweils mit neun Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.

  1. Vorstand: Frau X (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift)
  2. Vorstand: Herr Y (Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Anschrift)

Herr X und Frau Y nahmen die Wahl an.

 

4) Für die Wahl der Revisor/innen wurden Frau R und Herr T vorgeschlagen. Die Wahl erfolgte per Handzeichen. Frau R und Herr T wurden jeweils mit 9 Stimmen bei einer Enthaltung gewählt.

Beide Gewählten nahmen die Wahl an.

5) Der Vorstand schlug einen Mitgliedsbeitrag von jährlich 100,00 Euro vor. Hierüber wurde per Handzeichen abgestimmt. Der Vorschlag wurde einstimmig angenommen.

6) Nachdem keine Wortmeldungen zum Punkt Sonstiges mehr kamen, wurde der Vorstand beauftragt, alles Nötige für die Eintragung ins Vereinsregister und die Erlangung der Gemeinnützigkeit zu erledigen.

Der / Die Versammlungsleiter/in schloß um …… Uhr die Versammlung..

Ort, Datum

 

Protokollführer/in (Unterschrift)                             Versammlungsleiter

 

 

Eintragungen im Vereinsregister

  • der Name des Vereins
  • der Sitz
  • die allgemeine Vertretungsregelung
  • Vertretungsberechtigte (Vorstand) und Einschränkungen der Vertretungsmacht nach § 26 BGB
  • Rechtsform (eingetragener Verein) und Datum der Satzung
  • weitere Eintragungen zu Rechtsverhältnissen (z.B. Satzungsänderungen, Vorgänge nach dem Umwandlungsgesetz)
  • Eröffnung, Einstellung oder Aufhebung des Insolvenzverfahrens
  • die Auflösung des Vereins
  • das Erlöschen des Vereins

 

Checkliste zur Vereinsgründung

Mindestens 7 Mitglieder

  • Um einen Verein zu gründen, sind mindestens sieben Mitglieder erforderlich.
  • Diese sieben Mitglieder werden zu einer Gründungsversammlung einberufen.

Gründungsversammlung

  • Die Gründung eines Vereins beginnt mit der Gründungsversammlung. Zwei Hauptpunkte müssen in dieser Versammlung bearbeitet werden:
  • Wahlen durchführen
  • Satzung verabschieden

Gründungsprotokoll erstellen mit

  • Ort und Tag
  • Protokollführer und Versammlungsleiter
  • Wahlergebnissen und gefassten Beschlüssen
  • Name, Anschrift, Beruf der gewählten Vorstandsmitglieder
  • Unterschrift des Protokollführers und 1. Vorsitzenden

Erstellung und Inhalt einer Vereinssatzung

  • Vereinszweck
  • Name des Vereins
  • Sitz des Vereins
  • Bildung des Vereinsvorstandes
  • Ein- und Austrittsbestimmungen der Mitglieder
  • Angaben über Mitgliedsbeiträge
  • Angaben über die Einberufung von Mitgliederversammlungen
  • Bekanntgabe über die Beurkundung von Beschlüssen
  • Angaben über die Eintragung in das Vereinsregister

Wahl des Vorstands

  • Ebenfalls auf der Gründungsversammlung muss der Vorstand und alle Organe gewählt werden, die laut Satzung vorgesehen sind.
  • Dabei werden die Vorschriften befolgt, die in der neuen Satzung beschlossen wurden. Der Wahlergebnisse müssen im Gründungsprotokoll festgehalten werden.

Anmeldung beim Vereinsregister/Registergericht

  • Vorstand meldet Verein beim Registergericht an
  • schriftlich beglaubigte Erklärung unterschrieben von allen Vorstandsmitgliedern
  • Unterschriften vom Notar beglaubigen lassen
  • Vereinssatzung im Original mit Kopie
  • Kopien über die Bestellung des Vorstandes, Wahlprotokoll und Annahmeerklärung der gewählten Vorstandsmitglieder

Beglaubigung durch Notar und Amtsgericht

  • Die Beglaubigung der Unterschriften des Vorstands erfolgt durch die persönliche Vorlage der Ausweispapiere bei einem Notar.
  • Satzung und Protokoll werden vom Notar an das Amtsgericht weitergeleitet. Sie werden jedoch nicht automatisch auf Rechtmäßigkeit geprüft!

 

 

[1] Mindestens sieben Unterschriften